Beratungshilfe - Kostenübernahme bei außergerichtlicher Tätigkeit

Die Beratungshilfe entspricht der Prozesskostenhilfe. Sie gilt allerdings nur, wenn kein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, sondern wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf außergerichtlichen Schriftverkehr oder Beratungen geschränkt.

 

In Abgrenzung zur Prozesskostenhilfe kann Beratungshilfe allerdings tatsächlich nur demjenigen bewilligt werden, der nach Abzug aller monatlichen Verbindlichkeiten nichts mehr hat, um den Anwalt zu bezahlen.

 

Über Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Welches Amtsgericht dies ist, erfahren Sie hier.

 

Falls Sie nur über sehr geringes Einkommen verfügen oder arbeitslos sind, bitte ich Sie nach Absprache mit mir zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu fahren. Nehmen Sie bitte alle Belege über Ihr Einkommen und Ihre Verbindlichkeiten dorthin mit. Die zuständige Abteilung stellte Ihnen dann - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen sogenannten Beratungshilfeschein aus. Diese reichen Sie mir dann ein; er dient zur Abrechnung bei Gericht. Weitere Kosten entstehen Ihnen dann nicht. 

 

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird oder sollte Sie andere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht mich anzurufen.