Prozesskostenhilfe - Wann übernimmt der Staat meine Anwaltskosten?

Wer seine Anwaltskosten nicht selbst tragen kann, dem bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Der Staat übernimmt dann die Kosten des Verfahrens.

 

Die Prozesskostenhilfe gilt nur für gerichtliche Verfahren. 

 

Wer sich nur außergerichtlich durch einen Anwalt vertreten lassen will, sich die Anwaltskosten aber nicht leisten kann, der kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen. 

 

Das Gericht bewilligt Prozesskostenhilfe unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Antragsteller muss bedürftig sein. Das heißt, er darf keine finanziellen Mittel haben, den Anwalt selbst zu bezahlen.
  2. Der Prozess muss Aussicht auf Erfolg haben.
  3. Der Prozess darf nicht mutwillig sein. Das heißt, dass der Prozess auch dann geführt würde, wenn man keine Prozesskostenhilfe bewilligt bekäme.

Es kommt vor allem darauf an, dass Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichend sind. Wenn Sie nur sehr geringes Einkommen haben oder arbeitslos sind, füllen Sie bitte dieses Formular aus und bringen es zu unserem Besprechungstermin mit. 

 

Prozesskostenhilfe kann jedoch auch bei nicht allzu geringem Einkommen bewilligt werden. Das Gericht setzt dann Raten fest, die monatlichen für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren gezahlt werden müssen. Der Staat gewährt Ihnen also sinngemäß ein zinsloses Darlehen für Ihre Anwaltskosten.

 

Bitte beachten Sie, dass der Staat innerhalb von 4 Jahren nochmals Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen kann. Sollten diese sich deutlich verbessert haben, entzieht das Gericht nachträglich die Prozesskostenhilfe und Sie müssen die Gebühren zurückzahlen.